1. Antrag einer Katastervermessung beim ÖbVI
Als Eigentümer eines Flurstückes sind Sie berechtigt eine Liegenschafts-vermessung an Ihrem Flurstück zu beantragen. Durch eine Vollmacht des Eigentümers können Sie aber auch zum Antragsteller werden.
Bevor Sie einen Auftrag erteilen, erstellen wir Ihnen gern eine Kostenschätzung nach der ThürVwKostOVerm vom 29. Januar 2010 (GVBl.S.1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2016 (GVBl.S.564).
2. Bereitstellung von Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster
Um eine Katastervermesssung durchführen zu können, werden Daten aus dem Liegenschaftskataster benötigt. Der zuständige Katasterbereich stellt diese Daten zur Weiterverarbeitung dem ÖbVI zur Verfügung.
3. Messungsvorbereitung durch den ÖbVI
Auf Grundlage der erhaltenen Unterlagen bereitet der ÖbVI die Vermessung im Innendienst vor. Zeitgleich werden die weiteren Termine koordiniert und bekanntgegeben. Dies erfolgt schriftlich, mündlich oder per Telefon. Weitere Absprachen, z.B. über den neuen Grenzverlauf, können mit Ihnen vorab getroffen werden.
4. Örtliche Ausführung der Vermessungsarbeiten
Der Umfang der Außendienstarbeiten sind abhängig von der Größe des zu bearbeitenden Messgebietes. Es kann vorkommen das sich die Arbeiten am Vermessungsprojekt über mehrere Tage hinziehen.
5. Örtliche Aufnahme der Grenzniederschrift mit allen Beteiligten
Nach Ablauf der vorbereitenden Messungen (Vorarbeiten) vereinbart der ÖbVI
mit Ihnen einen Grenztermin, zu dem in der Regel alle weiteren Beteiligten eine schriftliche Einladung erhalten.
Während des Grenztermins haben alle Beteiligten die Möglichkeit, sich zu den Ergebnis der Vermessung zu äußern.
6. Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
Die Grenzniederschrift wird Ihnen unabhängig von ihrer Teilnahme am Grenztermin durch schriftlichen Bescheid bekanntgegeben. Gegen diesen Bescheid können Sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Rechtsmittel einlegen.
7. Fertigstellung der technischen Dokumentation
Zur Übergabe der Vermessergebnisse an den zuständigen Katasterbereich müssen im Innendienst noch verschiedene Unterlagen zur Dokumentation der Vermessung erstellt werden.
8. Erstellung der Kostenentscheidung
Auf der Grundlage der ThürVwKostOVerm vom 29. Januar 2010 (GVBl.S.1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2016 (GVBl.S.564) wird für die tatsächlich ausgeführten Arbeiten ein Kostenentscheid erstellt. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass der Kostenentscheid sich geringfügig von der Kostenschätzung abhebt, da die kostenrelevanten Gebührenparameter erst nach Beendigung der Vermessungsarbeiten feststehen.
9. Abgabe der Unterlagen an das TLVermGeo zur Fortführung des Katasters
Die erstellten Unterlagen werden beim zuständigen Katasterbereich eingereicht. Dort werden sie auf Richtigkeit geprüft und ins Liegenschaftskataster übernommen. In Abhängigkeit von der behördlichen Auftragslage ist eine Bearbeitungszeit von mehreren Wochen möglich.
10. Kostenentscheidung des zuständigen Katasterbereiches im TLVermGeo
Der Katasterbereich erhebt für die Übernahme der Ergebnisse ins Liegenschaftskataster eine Gebühr nach der ThürVwKostOVerm vom 29. Januar 2010 (GVBl.S.1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2016 (GVBl.S.564). Gleichzeitig erhalten Sie dazu noch einen Fortführungsnachweis. Dieser wird automatisch vom Katasterbereich an andere Behörden und das Grundbuchamt weitergeleitet.
Unter einer Sonderung versteht man im Liegenschaftskataster die Zerlegung von Flurstücken unter Einbeziehung der Daten aus dem Liegenschaftskataster ohne örtliche Vermessungsarbeiten. Diese Bearbeitung ist kostengünstiger und schneller realisierbar, jedoch unterliegen solche Sonderungen bestimmten Vorraussetzungen.
Die Übertragung von Koordinaten oder Maßen in die Örtlichkeit wird als Absteckung bezeichnet.
Damit die Baufirma die Ausschachtungen für den Keller oder die Bodenplatte, an die richtigen Stelle, vornehmen kann, werden vor Beginn des Hausbaus die Eckpunkte des Gebäudes auf das Grundstück abgesteckt. Diese Eckpunkte werden in der Regel durch Holzpfähle markiert.
Sind die Erdarbeiten beendet, stellt der Baubetrieb an den Gebäudeecken „Schnurgerüste“ oder „Schnurböcke“ auf. Der Vermesser schlägt darauf Nägel, die genau in der Flucht der Hauswände liegen. An diesen Nägeln spannt dann der Maurer Schnüre und hat damit die genaue Lage der Wände.
Als Nivellement bezeichnet man die Messung von Höhenunterschieden zwischen Punkten.
Kontakt:
Telefon: 03447 839400
Telefax: 03447 839401
Funk: 0171 4231678
Öffnungszeiten:
Mo-Fr 7:30 - 12:00 Uhr
und 13:00 - 16:00 Uhr
Di bis 18.00 Uhr
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